Satzung der Volkshochschule der Stadt Wehr

Auf Grund von § 4 i.V.m. § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), Art. 22 der Landesverfassung von Baden-Württemberg und §§ 1, 2 und 13 des Kommunalabgabenge-setzes hat der Gemeinderat der Stadt Wehr am 09.10.2018 nachfolgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Rechtsstellung

Die Volkshochschule (VHS) ist eine kommunale Bildungseinrichtung (öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 GemO) der Stadt Wehr.

§ 2

Aufgaben

(1)        Die VHS dient der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung. Sie hat die Aufgabe, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den ge-genwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das lebenslange Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für Eigenaktivitäten.

(2)        Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

(3)        Die VHS steht allen Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern offen.

 

§ 3

Räumliches Betätigungsfeld

Die VHS unterhält eine Geschäftsstelle im Kultur- und Verkehrsamt der Stadt Wehr.

 

§ 4

Eingliederung in die Stadtverwaltung

(1)        Die VHS ist eine Abteilung des Kultur- und Verkehrsamts der Stadt Wehr und diesem zu-geordnet.

(2)        Die Aufgaben der VHS werden von der Geschäftsstelle der VHS wahrgenommen.

 

§ 5

Leitung der VHS

(1)        Die Stadt beruft auf Vorschlag des VHS-Beirates einen Leiter/eine Leiterin der VHS. Diese ist dem Kultur- und Verkehrsamt zugeordnet.

 (2)       Die Leitung der VHS ist verantwortlich für die konzeptionelle, pädagogische, finanzielle und organisatorische Führung der VHS. Sie ist insbesondere zuständig für:

            - die Leitung der Geschäftsstelle sowie die Führung der Beschäftigten der VHS,

- die Auswahl und Verpflichtung der Referenten,

            - die Erstellung des Haushaltsplanes sowie dessen ordnungsgemäßen Vollzug,

            - die Öffentlichkeitsarbeit der VHS.

 (3)       Die Leitung der VHS soll selbst lehrend tätig sein.

 

§ 6

Beirat

(1)        Der VHS-Beirat fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinderat, der Stadtver-waltung und der VHS durch

- Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS,

- Beratung und Genehmigung des Arbeitsplans und Stellungnahme zu Arbeitsberichten   der VHS-Leitung,

- Stellungnahme zum Haushaltsvorschlag,

- Pflege von Öffentlichkeitskontakten,

- Anregungen für die Arbeit der VHS,

- Aufstellung von Vorschlägen für die Berufung der VHS-Leitung.

(2)        Der Beirat setzt sich zusammen aus

- dem Bürgermeister,

- vier Vertretern des Gemeinderats,

- zwei Vertretern der Kursleitungen,

- zwei für die Belange der VHS aufgeschlossenen Bürgern/innen,

- der VHS-Leitung.

(3)        Die Mitglieder des Beirats sind mit Ausnahme des Bürgermeisters und der VHS-Leitung ehrenamtlich tätig. Sie werden jeweils nach der Wahl des neuen Gemeinderats für die Amtsperiode des Gemeinderats berufen.

(4)        Der Beirat wählt eine/en Vorsitzende/n, der/die die Sitzungen einberuft und leitet, sowie eine/n Stellvertreter/in. Der Beirat tagt mindestens zwei Mal im Laufe eines Geschäfts-jahres. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies vom Bürgermeister oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Beirats verlangt wird.

 

 

§ 7

Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1)        Die für den Betrieb der VHS vorgesehenen Finanzmittel werden im Haushaltsplan der Stadt Wehr bereitgestellt.

(2)        Für die Haushaltswirtschaft gelten die kommunalen Rechtsnormen und die jeweils gül-tigen städtischen Zuständigkeits- und Bewirtschaftungsregelungen.

 

§ 8

Teilnehmer/innen

(1)        An den Veranstaltungen der VHS kann jedermann teilnehmen.

(2)        Bei Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich ge-botener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die VHS-Leitung im Einvernehmen mit den Kursleitenden.

(3)        Den Teilnehmenden wird nach Abschluss der Kurse die Teilnahme auf Antrag beschei-nigt.

(4)        Die Teilnehmenden sind an die Anweisungen der VHS-Leitung oder von ihr beauftragten Personen gebunden. Teilnehmende können bei Verstoß gegen Anweisungen oder son-stige Ordnungsbestimmungen der VHS ganz oder teilweise vom Zugang an die VHS und/oder von deren Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Sonstige einzelvertragliche Vereinbarungen im Rahmen von Veranstaltungen und Kursen bleiben hiervon unberührt.

(5)        Neben dieser Satzung gelten die Geschäftsbedingungen der VHS.

 

§ 9

Kosten- und Gebührenpflicht

(1)        Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule erhebt die Stadt Wehr Kosten und Gebühren.

(2)        Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gilt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wehr.

 

§ 10

Gebühren und Ermäßigungen

(1)        Die Kursgebühren werden individuell pro Kurs kalkuliert und vom VHS-Beirat festgelegt und im jeweiligen VHS-Programm ausgewiesen.

(2)        Wird die jeweilige Mindesteilnehmerzahl pro Kurs oder Seminar nicht erreicht (in der Regel 9), so kann ein kostendeckender Gebührenaufschlag erhoben werden.

(3)        Es werden folgende Gebührenermäßigungen gewährt:

-           25 % Ermäßigung für Schüler, Studenten, Auszubildende, ALG – Empfänger, Lei-stungsempfänger nach dem Asylbewerbergesetz, Schwerbehinderte (GdB 50) auf Kurse und Seminare. Keine Ermäßigung bei Studienreisen, Exkursionen und Kinderkursen. Die entsprechen-den Nachweise sind mit der Anmeldung bei der Volkshochschule Wehr vorzu-legen.

-           25 % Geschwisterermäßigung ab dem 2. Kind.

Diese Regelungen gelten nicht für Kurse mit weniger als 10 voll zahlenden Teilnehmern /innen.

Kinder/Familienangebote mit Ausnahme solcher Kurse, die vom Land nicht gefördert werden, sollen lediglich kostendeckend (d.h. Honorar = Gebühr) kalkuliert werden. Der VHS-Beirat hat die Möglichkeit, diese Kurse, wenn sie von besonderer sozialer Be-deutung sind, zusätzlich günstiger zu gestalten.

Über weitere Gebührenermäßigungen oder Befreiungen in besonderen Einzelfällen ent-scheidet der Bürgermeister.

(4)        Studienfahrten und Studienreisen sind so zu kalkulieren, dass sie sich in der Regel selbst tragen.

(5)        Darüber hinaus können auch Kurse, Seminare, Vorträge und andere Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen die Gebühren von den oben genannten Regelungen abweichen, wenn dies aufgrund von Teilnehmerbegrenzungen, Sachaufwand, abweich-enden Unkosten oder anderen wichtigen Gründen sinnvoll oder notwendig ist.

 

§ 11

Honorar- und Gebührenordnung

 (1)       Für die Honorare und Gebühren wird eine Honorar- und Gebührenordnung der VHS er-stellt, welche regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Honorar- und Gebührenordnung ist von der Leitung der VHS auszuarbeiten und nach Zustimmung des Beirates dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2)        Abweichungen von der Honorar- und Gebührenordnung sind in begründeten Einzel-fällen möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt der VHS-Leitung im Einvernehmen mit dem VHS-Beirat.

(3)        Die Gebühren- und Honorarordnung findet keine Anwendung auf Kurse, die in Zusam-menarbeit mit der Computer-Schule Fritz angeboten werden.

 

§ 12

Entstehung und Fälligkeit der Kosten und Gebühren

(1)        Die Gebührenschuld entsteht mit der Entgegennahme der Anmeldung zur Teilnahme an den Veranstaltungen.

(2)        Die Kosten und Gebühren werden nach ihrer Entstehung zur Zahlung fällig.

§ 13

Kosten- und Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Kosten und Gebühren ist verpflichtet, wer für Veranstaltungen oder Kurse der VHS angemeldet ist.

§ 14

Rücktritt

(1)        Angemeldete Kursteilnehmer können sich ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der VHS-Geschäftsstelle abmelden.

(2)        Folgende Fristen sind für einen kostenfreien Rücktritt zu beachten:

- bei Kursen mit 7 oder weniger Terminen, bei Wochenendkursen und Exkursionen: bis zu 4 Arbeitstage vor Kursbeginn

- bei Kursen mit 8 oder mehr Terminen: bis zu 4 Arbeitstage nach dem ersten Kursabend

Entscheidend ist der Eingang der Abmeldung bei der VHS-Geschäftsstelle.

 

§ 15

Änderung des Programms

Die Volkshochschule behält sich aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendige Änderungen der Kurstermine, des Veranstaltungsortes oder bei den Kursleitungen vor.

 

§16

Haftung

(1)        Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt insbesondere für Unfälle während der Veranstaltungen und auf dem Weg zu oder von der Lehrstätte sowie für Diebstahl und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen aller Art.

(2)        Bei PC-Kursen wird für Hard- und Softwarefehler keine Haftung übernommen.

 

§17

Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung für die VHS Wehr vom 30.09.1986 außer Kraft.

Wehr, den 10.10.2018

 

Michael Thater

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt-machung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be-gründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.